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Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Beschluß vom 27.10.2020 - 9 AZN 653/20 - das klagabweisende Urteil gegen einen "Fahrzeugaufbereiter" der Firma VW Group Services des LAG Niedersachsen vom 25.6.2020 - 4 Sa 619/18 aufgehoben und zur neuen Verhandlung nach Hannover zurückverwiesen.
Das ist ein großer Erfolg in dem Kampf vieler Werkvertragsbeschäftigter in der Automobilindustrie, denen bislang von VW aber auch von den meisten Landesarbeitsgerichten vorgehalten wurde, sie seien nicht in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert, weil die Vorgesetzten von VW sich "in Konzernleihe" befunden hätten. Mit diesem Trick war es VW und anderen Unternehmen bisher gelungen, die von den Werkvertragbeschäftigten behauptete Eingliederung zu "widerlegen". Nun rügte das BAG das LAG habe nicht berücksichtigt, daß der Betroffene die Wirksamkeit der Konzernleihe bestritten habe, sodaß der Frage nachzugehen sei, ob überhaupt wirksam eine Konzernleihe vorlag. Man darf gespannt sein, ob das LAG Niedersachsen nun endlich eine nachhaltige Korrektur seiner bisher nur im Interesse des VW-Konzerns ergangenen Rechtprechung zu Scheinwerkverträgen vornimmt.
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