In dem Video Nr. 40 seines Youtube-Kanals kommt Dr. Geffken auf di ... »mehr
Die schwerbehinderte Reinigungskraft I. war seit 1991 bei der Frei ... »mehr
Arbeitsgerichte urteilen im Interesse der Konzerne ACHTUNG: Auszu ... »mehr
Entgegen einer von amazon verbreiteten Behauptung ist das Buch "Me ... »mehr
Jetzt haben die Beiträge Rolf Geffkens zu den Äuße ... »mehr
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 13.9.2022 &ndash ... »mehr
Viele Betroffene glauben, Voraussetzung für eine wirksame personenbedingte Kündigung sei die Durchführung eines BEM-Gespräches. Das ist nur bedingt richtig. Die Durchführung eines BEM-Gespräches hat für das BAG eigentlich keine Relevanz. Wesentlich ist, ob bestimmte BEM-Maßnahmen durchgeführt oder versucht wurden. Sofern dies nicht geschehen ist ergibt sich daraus aber noch nicht die Unwirksamkeit der Kündigung, sondern nur eine Verschiebung der Beweislast. Das BAG in seinem Urteil vom 18.11.2021 - 2 AZR 138/21:
Eine Kündigung ist durch Krankheit nicht bedingt, wenn es angemessene mildere Mittel zur Vermeidung oder Verringerung künftiger Fehlzeiten gibt. Mildere Mittel können insbesondere die Umgestaltung des bisherigen Arbeitsbereiches oder die Weiterbeschäftigung des AN auf einem anderen Arbeitsplatz sein.
Ist der AG seiner Verpflichtung zur Durchführung eines BEM nicht nachgekommen (hier wird deutlich daß es nicht um ein blosses "Gespräch" geht, RG), so ist er darlegungs- und beweispflichtig dafür dass auch ein BEM nicht dazu hätte beitragen können, neuerlichen Krakheitszeiten entgegenzuwirken.
Dabei ist der AG grundsätzlich verpflichtet ein neuerliches BEM durchzuführen, wenn der AN innerhalb eines Jahes nach Abschluß des BEM erneut länger als 6 Wo durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war.
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