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Bundessozialgericht zu "Ein-Euro-Jobs": Wertersatz bei fehlender "Zusätzlichkeit" - Sensationelle Entscheidung am 13.4.2011 Erst kürzlich stellte der Bundesrechnungshof fest, dass mehr als die Hälfte der sog. Ein-Euro-Jobs für Hartz IV Empänger gegen das "Zusätzlichkeitskriterium" verstossen würden: Um ein Lohndumping auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verhindern, sollten Arbeitssuchenden eigentlich nur solche Tätigkeiten zugewiesen werden können, die nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgefragt werden, sondern "zusätzlichen", v.a. öffentlichen, Bedürfnissen entsprechen. Doch dagegen wird seit geraumer Zeit verstossen, sodass jetzt ein staatlich abgesicherter "Raum für Lohndumping" entstanden ist. An sich wäre es konsequent gewesen, Ein-Euro-Jobs, die dagegen verstossen, als Arbeitsverhältnisse zu qualifizieren und die Betroffenen gleich auf den Weg zu den Arbeitsgerichten zu verweisen. Doch dies hat die höchstrichterliche Rechtsprechung wiederholt abgelehnt. Stattdessen hat sich aber das BSG in einer Entscheidung vom 13.4.2011 (B 14 AS 98/10 R) jetzt dazu entschlossen, im Falle solcher - bislang sanktionslos bleibender Rechtsverstösse der Arbeitsverwaltung - den Betroffenen einer "Wertersatz" zuerkannt und zwar in Höhe der Differenz zwischen Sozialleistung, Sozialversicherung und Mehraufwandsentschädigung zum Tariflohn. Letztlich wird damit eine - eigentlich nur arbeitsrechtlich begründbare - Gleichstellung der Ein Euro Jobber mit "normalen Beschäftigten" ausgesprochen. Das Urteil ist - wenn seine Grundsätze nun von mehr Betroffenen wahrgenommen werden -durchaus ein Hebel, das ganze Ein Euro Job System in Frage zu stellen. Kontaktieren Sie uns !
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