Arbeitsgerichte urteilen im Interesse der Konzerne ACHTUNG: Auszu ... »mehr
LAG Hamburg verurteilt Hafenunternehmen zu Teilzeit Das LAG Hambu ... »mehr
Rechtsprechung verweigert Grundrecht auf Gewerkschaftsgründun ... »mehr
Die Bundesregierung hat soeben ein Arbeitsschutzkontrollgesetz vor ... »mehr
In einem 2008 geführten Interview mit dem damals noch lebende ... »mehr
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Beschluß vom 27.10.202 ... »mehr
Das #BVerfG hat in seiner bemerkenswerten Entscheidung vom 5.8.2020, 2 BvR 1985/19 ein Musterbeispiel von KLASSENJUSTIZ abgegeben. Als Klassenjustiz bezeichnet man seit Karl Liebknecht eine Rechtsprechung, die bestehende Klassenverhältnisse absichert und die Klassenherrschaft für unantastbar erklärt. Bereits die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zu sog. Bagatellkündigungen hatte die Gleise gelegt für eine solche Klassenjustiz des übersteigerten Eigentumsschutzes der Unternehmer. Die "Entwendung" von Gegenständen geringsten Wertes (!) soll den Arbeitgeber zur Kündigung selbst dann berechtigen, wenn er - wie beim Sperrmüll - erkennbar das Eigentum an diesen Gegenständen bereits aufgegeben hat. Nun wird vom BVerfG das Verbot des Containerns und seine Qualifizierung als "Diebstahl" , also das Verbot der "Entwendung" zur Entsorgung freigegebener Lebensmittel als verhältnismäßig und daher als "verfassungsgemäß" bezeichnet. Mit der Entsorgung von Lebensmitteln in Containern gäben die Unternehmer das "Eigentum" an den Lebensmitteln nicht auf... Diebstahl setzt Eigentum voraus. Und das Eigentum scheint danach "ewig" zu gelten. Von der Sozialbindung des Eigentums keine Rede. Von der zutiefst unmoralischen und nur dem Profit geschuldeten Lebensmittelvernichtung ebenfalls nicht. Auf diese Weise wird das Eigentum w e i t über seine praktische Bedeutung für die Kapitalisten als Herrschaftsverhältnis abgesichert und für sacrosankt erklärt. Ein zutiefst peinliches weil n u r dem Kapitalinteresse verpflichtetes Urteil ! BVerfG quo vadis ?
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