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Auch Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres zählen bei der Berechnung der Kündigungsfristen. Die anderslautende Vorschrift des § 622 II 2 BGB ist europarechtswidrig. § 622 Abs. 2 Satz BGB bestimmt, dass bei der Berechnung der Kündigungsfristen Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres "nicht berücksichtigt" werden. Die Vorschrift verstösst offensichtlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot der EU (nicht das des AGG, denn das AGG ist kein Massstab für Gesetze). Das ändert sich nach der jetzt bekanntgewordenen Auffassung des BAG auch nicht dadurch, dass auf diese Regelung in einem Tarifvertrag verwiesen wird: BAG 29.9.20112 AZR 177/10. Ergebnis: Es sind alle Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Kündigungsfristen zu berücksichtigen, egal ob Tarifverträge anderer "Auffassung" sind oder der Gesetzgeber sich endlich bequemt hat, das Gesetz den EU-Normen anzupassen...
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