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Streik oder Arbeit ? Welche Rechte hat der Betriebsrat ?
Rechtliche Probleme aktueller Arbeitskämpfe
Von Seiten einiger Betriebsräte im Bereich der Deutschen Post wurde die Frage aufgeworfen, ob und wenn ja inwieweit die Betriebsräte beim Einsatz von Streikbrechern etwa auf Grund von Sonderzahlungen, Sonntagsarbeit usw. ein Mitbestimmungsrecht haben. Grundsätzlich gilt, daß die Beteiligungsrechte des Betriebsrats auch im Arbeitskampf weiter bestehen. Allerdings verlangt das Bundesarbeitsgericht dort eine Beschränkung, wo die Ausübung des Beteiligungsrechts den Arbeitgeber in seiner "Arbeitskampffreiheit" beeinträchtigen könnte (BAG vom 14.2.1978, NJW 1979 236; BAG vom 24.4.1979, Az.: 1 ABR 43/77; BAG vom 10.12.2002, Az.: 1 ABR 7/02). Hat die vom AG durchgeführte oder geplante Maßnahme unmittelbar Bedeutung für den aktuellen Arbeitskampf (zB Streikbrucharbeiten), so besteht deshalb kein Mitbestimmungsrecht. Das gilt sogar für die Rechte des abgebenden Betriebsrats bei Versetzungen in einen Streikbetrieb. Dies gilt allerdings n i c h t , wenn es sich nur um zufällig während eines Arbeitskampfes durchgeführte personelle Maßnahmen handelt. Es gilt auch nicht, wenn Betriebsräte nur ihre Informationsrechte geltend machen. Wollen sie also zB wissen, welche Zahlungen an Streikbrecher erbracht werden, so haben sie nach unserer Auffassung ein Recht dazu. Sofern der AG gesetzeswidrige Anordnungen trifft, dürfte das MBR ebenfalls bestehen, so u.U. bei der Anordnung von Sonntagsarbeit, denn es wird ja wohl kaum in die "Arbeitskampffreiheit" des Arbeitgebers eingegriffen, sofern ein gesetzliches Arbeitsverbot verletzt wird.
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