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Das BAG hat nunmehr entschieden, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einrichtung einer Beschwerdestelle nach dem AGG. Allerdings hat es ein MBR bei der Frage der personellen Besetzung der Stelle verneint ( BAG v. 21.7.2009, 1 ABR 42 / 08 ). Die Einrichtung einer solchen Stelle dürfte für Unternehmen sinnvoll sein, weil auf diese Weise alle Arten von Diskriminierungen (darunter auch die dem Mobbing ähnlichen "Beläsgungen") zunächst innerbetrieblich behandelt werden.
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