Die schwerbehinderte Reinigungskraft I. war seit 1991 bei der Frei ... »mehr
Arbeitsgerichte urteilen im Interesse der Konzerne ACHTUNG: Auszu ... »mehr
LAG Hamburg verurteilt Hafenunternehmen zu Teilzeit Das LAG Hambu ... »mehr
Im THK-Verlag erscheint Ende Februar 2021 der Erzählband "Ein ... »mehr
Die taz und der MDR berichteten kürzlich über ein schein ... »mehr
In einem 2008 geführten Interview mit dem damals noch lebende ... »mehr
1. Mobbing im Rechtssinne ist immer noch nicht gesetzlich fixiert (dabei vernachlässigen wir einmal die Unterschiede zwischen Bossing und Mobbing und nehmen Mobbing als Oberbegriff).
2. Es gibt Rechtsprechung zu Mobbing, auf die im Wege der "Rechtsfortbildung" zurückgegriffen werden kann, v.a. die grundlegende "Mobbing-Entscheidung" des Bundesarbeitsgerichts aus 2007, in der das BAG analog § 12 AGG einen einklagbaren Anspruch des AN auf geeignete Schutzmassnahmen konstatiert. Es besteht zwar kein Anspruch auf bestimmte Massnahmen (Versetzung des "Täters", Abmahnung, Kündigung oder nur Mediation) wohl aber auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des AG, sodass die Mediation in vielen Fällen als das "geringere" Mittel akzeptabel und durchsetzbar wäre.
3. Eigene normative Grundlage stellen v.a. Betriebsvereinbarungen dar, die allerdings nicht nur die Existenz von Betriebsräten voraussetzen, sondern v.a. ein Problembewusstein ü b e r Mobbing. Der Verfasser kann sich noch gut an ein Arbeitsrechtsseminar erinnern, in dem mehrere Mitglieder eines Betriebsrates sagten, es gäbe solche Probleme nicht in ihrem Betrieb, um dann nach beharrlichem Nachhaken des Referenten zu erkennen: Es gab sie doch...
4. Viele Betroffene schätzen als "Mobbing" ein, was kein Mobbing ist sondern nur subjektiv so empfunden wird, zB ungerechtfertigte Versetzungen, aufgezwungene Mitarbeitergespräche, unzulässige Arbeitsanweisungen, üble Nachreden oder Falschbehauptungen. Letztere lassen sich sehr oft bereits durch Unterlassungsaufforderungen oder Unterlassenklagen aus der Welt schaffen. Zum Mobbing gehört v.a. das Zeitmoment, d.h. die dauerhafte Beeinträchtigung eines Betroffenen.
Empfehlen Sie diesen Artikel weiter