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Gegen den Geschäftsführer der Hafenstauerei Schultze in Bremen wurde Strafanzeige und Strafantrag wegen Behinderung einer Betriebsratswahl gestellt. Seit geraumer Zeit versucht die Unternehmensleitung die Bildung eines Betriebsrates zu verhindern. Nachdem man vor etwa 8 Jahren durch eine „Betriebsversammlung“ den amtierenden Betriebsrat „abwählen“ liess und an dessen Stelle einen „Vertrauensmann“ bestimmte (!), wurden und werden aktuell Versuche der Gewerkschaft contterm und mehrerer Beschäftigter der Firma, einen neuen Betriebsrat zu wählen von der Geschäftsleitung unterlaufen. Unter Verletzung von Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes und der Wahlordnung wurde zunächst die Aushändigung einer Beschäftigtenliste verweigert, ohne die eine Wahl nicht durchgeführt werden kann. Diese waren daher gezwungen, zunächst selbst eine Liste zu erstellen. Nachdem auf einer Wahlversammlung sich alle anwesenden Beschäftigten für einen Wahlvorstand aussprachen, wurde beim Arbeitsgericht „die Wahl des Wahlvorstands“ angefochten, obwohl das Gesetz nur eine Anfechtung der Betriebsratswahl kennt, sodass bereits mit der Einleitung eines solchen Verfahrens die Wahl erneut behindert wurde. Dem Wahlvorstand wurde eine Betriebsadresse in der Firma verweigert, ebenso die Erstattung des Lohnausfalls der Wahlvorstandsmitglieder wegen einer Wahlvorstandsschulung. Ferner wurde und wird weiterhin auf die einzelnen Mitglieder des Wahlvorstands Druck ausgeübt. Obwohl der Wahlvorstand berechtigt war, an einer Schulung teilzunehmen, wurde von den Mitgliedern verlangt, daran nicht teilzunehmen. Die Behinderungen durch die Geschäftsleitung erscheinen wenig zufällig: Seit 2009 betreibt die Firma den Abbau tariflicher Rechte der Mitarbeiter: Durch Änderung der Standardarbeitsverträge, durch sog. „Betriebsvereinbarungen“ (ohne Betriebsrat!) und schliesslich durch blosse „Rundschreiben“ wurden einseitig Rechte der Beschäftigten eingeschränkt oder ganz beseitigt, so durch Arbeitszeitverlängerungen, unbezahlte Schichten, den Wegfall von Nachtzuschlägen und Schmutzgeld und die Reduzierung von Lohnfortzahlungen bei nicht angetretenen Schichten. Das Strafverfahren ist daher zwingend notwendig, um den immer weiter um sich greifenden Versuchen mancher Unternehmen, die Rechte von Betriebsräten und die unternehmerische Pflicht zur strikten Neutralität bei Betriebsratswahlen zu missachten, einen Riegel vorzuschieben.
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