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Mit seinem Versuch die Regelungen des § 613a BGB durch Gründung von "XL-Märkten" zu umgehen , ist der Drogeriemarkt Schlecker vorerst gescheitert. Es ist noch nicht lange her, dass auch einige Arbeitsrechtsexperten nur "bedauerten2, dass Schlecker bei der Neugründung seiner XL-Filialen wohl sehr geschickt vorgegangen sei. Die Bejahung eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB sei zwar wünschenswert im Interesse der Beschäftigten (ihnen sollte gekündigt und ein völlig veränderter Arbeitsplatz mit mehr Arbeitszeit und geringerer Vergütung bei XL angeboten werden), aber wohl nicht durchsetzbar, weil es keinerlei rechtliches Band zwischen Schlecker und XL-Schlecker (Neugründung) gäbe. Zur Erinnerung: Bei einem Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes unverändert auf den Erwerber über.
Nun aber hat das ArbG Marburg in einer Eilentscheidung einen Betriebsübergang bejaht. Im neuen Markt sei das Warensortiment zwar erweitert, aber eben nicht verändert worden. Zudem spreche XL denselben Kundenkreis an. In einer Eilentscheidung wurde die Weiterbeschäftigung der Klägerin verfügt. Es bleibt abzuwarten, ob in der Hauptsache ähnlich entschieden wird. Auf jeden Fall scheint die Strategie einer "perfekten Umgehung" des § 613a BGB vorerst nicht aufgegangen. Betroffene sollten sich unbedingt wehren, solange noch Zeit bleibt. Insbesondere Kündigungen aus Anlass dieses Betriebsübergangs bleiben rechtsunwirksam ! (§ 613 Absatz 4 BGB).
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